Soforthilfe Corona für Selbständige: Seit 30. März 2020 zahlen Landesförderbanken Bundeshilfen mit aus
30.03.2020: Neu: Der Senat von Berlin hat beschlossen, die bisherige Programmkombination in ein einheitliches Bundesprogramm zu überführen (Stand: 6. April 2020)
Aktualisierung vom 6. April 2020 zum Corona Zuschuss: Der Berliner Senat hat beschlossen, die bisherige Programmkombination in ein einheitliches Bundesprogramm zu überführen. Anträge für die Bundeszuschüsse können seit Montag, 06.04.2020, bei der Invesitionsbank Berlin gestellt werden. Neuanmeldungen an die Warteschlange sind jederzeit möglich.
Soforthilfe Corona-Zuschüsse: Seit dem 30. März 2020 können Selbständige Sofort-Zuschüsse aus den Landes- und Bundeshilfen bei den Landesförderbanken beantragen, die die Auszahlungen vornehmen. Landes- und Bundeshilfen sind miteinander kombinierbar.
Übersicht über die Landesförderbanken
In Berlin erfolgt die online-Beantragung bei der Investitionsbank Berlin (IBB)
Häufige Fragen zu den Zuschüssen- und Darlehen der IBB
Eckpunkte des Soforthilfe-Programms der Bundesregierung für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten (reine Zuschüsse).
- bis 9.000 EUR Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- bis 15.000 EUR Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).
Die kombinierbaren Mittel können beantragt werden für:
- Landesmittel: Betriebskosten und Personalkosten (eigenes Gehalt sowie Gehälter für Beschäftigte)
- Bundesmittel: aussschließlich laufende Betriebskosten (Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä.)
Ziel:
Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u. ä. - auch komplementär zu den Länderprogrammen möglich.
Voraussetzung:
Wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
Antragstellung:
Möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
Technische Daten:
Die Mittelbereitstellung erfolgt durch den Bund, die Bewirtschaftung durch das Bundeswirtschaftsministerium. Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggf. Rückforderung der Mittel durch Länder oder Kommunen.
Rechtsgrundlage:
Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden De-minimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.
Programmvolumen:
Bis zu 50 Mrd EUR bei maximaler Ausschöpfung von 3 Millionen Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3 + 2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück. Aktuelle Informationen für Selbständige, Freiberufler und Unternehmen zum Coronavirus in Berlin (Stand: 30.03.2020)
Diese Informationen stellen weder eine Finanzberatung noch eine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten dar. Alle Angaben sind ohne Gewähr.